Neß1 / Ecke Börsenbrücke | 20457 Hamburg
Kanzlei

Arbeitsrecht

Arbeitsverträge, Abfindungen, Abmahnungen, Änderungskündigungen, Kündigungen, Betriebsübergänge, Arbeitszeugnisse, Urlaub, Urlaubsabgeltung, Überstunden, Bonusvereinbarungen

Bitte beachten Sie, dass im Bereich des Arbeitsrechtes, insbesondere bei Kündigungen durch den Arbeitgeber nur eine dreiwöchige Frist ab Zugang der Kündigung gilt, innerhalb derer Sie eine Klage bei den Arbeitsgerichten einreichen müssen, damit die Kündigung nicht automatisch wirksam wird Versäumen Sie diese Frist, können Sie regelmäßig keinen Kündigungsschutz mehr in Anspruch nehmen. Die Kündigung wird nach Ablauf der 3-Wochen Frist wirksam. Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann eine Kündigungsschutzklage nach Ablauf der 3-Wochen Frist ausnahmsweise zugelassen werden.

Denken Sie auch daran, dass die Agenturen für Arbeit im Falle einer firstlosen Kündigung regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Wochen hinsichtlich des Arbeitslosengeldes verhängen, wenn Sie sich nicht gegen eine solche Kündigung wehren. Reichen Sie wegen einer fristlosen Kündigung innerhalb der 3- Wochen Frist Klage beim Arbeitsgericht ein, besteht immerhin die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Vergleiches aufgrund ordentlicher Kündigung gegen oder ohne Zahlung einer Abfindung enden zu lassen.

Das Kündigungsschutzgesetz findet auf Ihr Arbeitsverhältnis regelmäßig Anwendung, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Sie sind in dem Betrieb länger als sechs Monate beschäftigt und
  2. Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 10 Mitarbeiter

Bei langjähriger Beschäftigung (Beginn des Arbeitsverhältnisses vor dem 01.01.2004!) kann das Kündigungsschutzgesetz auch auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden, wenn der Betrieb Ihres Arbeitgebers mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigt.

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz, dass jede Partei die Rechtsanwaltskosten in der I. Instanz vor dem Arbeitsgericht unabhängig davon, ob Sie gewinnt oder verliert selbst zu tragen hat.

In der II. Instanz vor den Landesarbeitsgerichten hat hingegen diejenige Partei die gesamten Kosten ( I. und II . Instanz ) zu tragen, die den Prozess verliert.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben und das Risiko Arbeitsrecht von dieser gedeckt ist, übernimmt die Rechtsschutzversicherung diese Kosten. Eventuell haben Sie auch einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, so dass die Kosten des eigenen Anwaltes gedeckt sind.

Bringen Sie bitte zur ersten Besprechung Ihren Arbeitsvertrag, evt. Abmahnungen, das Kündigungsschreiben und falls Sie eine Klage schon selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Arbeitsgericht eingereicht haben, die Klagschrift sowie etwaige Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber mit.